Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen
Verkaufen Kunden Wertpapiere an sich selbst oder - nach vorheriger Absprache - an nahestehende Personen, verweisen sie häufig auf steuerliche Gründe: Durch solche Geschäfte werden Verluste mit Gewinnen verrechnet. Zwei der häufigsten verbotenen Geschäfte im Börsenhandel sind die sogenannten "mit sich selbst Geschäfte" (Wash-Trades) und "abgesprochene Geschäfte mit anderen Personen", z.B. mit Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Freunden (Pre-Arranged-Trades).
Diese sind jedoch verboten!
Mit sich selbst Geschäft (Wash-Trade)
Bei einem "mit sich selbst Geschäft" (Wash-Trade) handeln Personen mit demselben Wertpapier mit sich selber. In diesem Fall werden typischerweise fast gleichzeitig eine Order und eine gegenläufige Order (Verkauf und Kauf) für dasselbe Wertpapier in das Onine-Brokerage System eingegeben. Entweder über das Depot bei einer Bank oder über zwei Depots bei unterschiedlichen Banken.
Abgesprochenes Geschäft (Pre-Arranged-Trade)
Bei einem "abgesprochenen Geschäft" (Pre-Arranged) sprechen sich zwei oder mehrere Personen beim Veraufs- und Kaufauftrag mit im wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen vorher ab. Typischerweise erfolgt der Verkauf und Kauf fast gleichzeitig. Als abgesprochen gelten auch Geschäfte, die mittels Depot-Vollmacht z.B. über Depots von Ehepartner, Kinder, Eltern oder Freunde abgewickelt werden.
Sowohl die oben beschriebenen "mit sich selbst Geschäfte" (Wash-Trade) als auch "abgesprochene Geschäfte" (Pre-Arranged-Trade) sind grundsätzlich verboten. Es handelt sich hierbei nach Art. 12 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR) um Marktmanipulation, die verboten ist.